Aktuell

geschrieben von Schulze am Mi, den 4. Jan 23 um 01:00 Uhr Elternbeitragsentlastung im Rahmen des Brandenburg-Pakets vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2024

Sehr geehrte Personensorgeberechtigte,

am 16. Dezember 2022 hat der Landtag vor dem Hintergrund der derzeitigen Energiekrise und den damit verbundenen gestiegenen Lebenshaltungskosten die Elternbeitragsentlastung für die Zeit vom 01.01.2023 bis 31.12.2024 im Rahmen des Brandenburg-Pakets beschlossen. 

Was nun gilt:

Die Elternbeitragsfreiheit wird ab 01.01.2023 für alle Familien mit einem Jahresnettoeinkommen bis zu 35.000,00 Euro gelten.

Für Familien mit einem Jahresnettoeinkommen über 35.000,00 Euro bis zu 55.000,00 Euro gelten begrenzte Elternbeitragshöhen.

Die Grundlage für die Berechnung der neuen Elternbeiträge ist das Jahresnettoeinkommen des Jahres 2022.

Jahresnettoeinkommen über 55.000 € sind von der Änderung des Gesetzes leider nicht betroffen.

Geplante Zeitschiene zur Umsetzung des „Brandenburg-Pakets“:  

Die Umsetzung der Elternbeitragsentlastungen durch den AWO Kreisverband Fürstenwalde e.V. wird bis zum 28.02.2023 erfolgen. Die Elternbeiträge werden dann rückwirkend zum 01.01.2023 angepasst.

Die in diesem Zeitraum ggf. geleisteten Überzahlungen aus Elternbeiträgen werden bis zum 31.03.2023 erstattet. 

 

Bitte beachten Sie, dass diese Zeitschiene nur dann eingehalten werden kann, wenn Sie Ihre Einkommensunterlagen rechtzeitig beim AWO Kreisverband Fürstenwalde e.V. einreichen. Mit einem postalischen Schreiben wurden Sie durch den Träger bereits über die für Sie geltende Einreichungsfrist informiert.

Benötigt werden die Einkommensunterlagen der Personensorgeberechtigten für das Jahr 2022.

Reichen Sie diese bitte schnellstmöglich in der Geschäftsstelle des AWO Kreisverband Fürstenwalde e. V., Lindenstraße 46, 15517 Fürstenwalde ein.

Bitte verwenden Sie dazu die Erklärung zum Elterneinkommen, die Sie unter „Dokumente“ finden.

Mit diesen Nachweisen erfolgt die Prüfung der Beitragsfreiheit. Bei allen Eltern über 35.000 Euro Jahresnettoeinkommen vergleichen wir die bisherige Höhe des Beitrags nach unserer jeweiligen Elternbeitragsordnung mit den im Gesetz geplanten Beiträgen. Fällt Ihr Elternbeitrag laut unserer Elternbeitragsordnung niedriger aus, wird dieser beibehalten.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Catharina Schulze

Fachbereich Kinder, Jugend und Familie

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